Urteil Nr. VI ZR 255/03 des VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 05-10-2004

CourtVI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
Date05 October 2004
Docket NumberVI ZR 255/03
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 255/03 Verkündet am:
5. Oktober 2004
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 823 Ah, KUG §§ 22, 23; GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2
a) Die Zubilligung einer Geldentschädigung wegen einer schweren Persönlichkeits-
rechtsverletzung hat ihre Wurzel im Verfassungsrecht und Zivilrecht und stellt kei-
ne strafrechtliche Sanktion dar.
b) Bei der Bemessung der Geldentschädigung stellen der Gesichtspunkt der Genug-
tuung des Opfers, der Präventionsgedanke und die Intensität der Persönlichkeits-
rechtsverletzung Bemessungsfaktoren dar, die sich je nach Lage des Falles unter-
schiedlich auswirken können (Ergänzung der Senatsurteile BGHZ 128, 1; vom
5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339 und vom 12. Dezember 1995
- VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341).

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