Urteil Nr. VI ZR 56/17 des VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 29-05-2018

ECLIECLI:DE:BGH:2018:290518UVIZR56.17.0
Docket NumberVI ZR 56/17
Date29 May 2018
CourtVI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2018:290518UVIZR56.17.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 56/17
Verkündet am:
29. Mai 2018
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Abs. 2; BGB § 823
Abs. 1 Ah, Abs. 2 Bf, § 1004 Abs. 1 Satz 2; KUG § 22, § 23
a) Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen eine Pressebericht-
erstattung reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und
der Wortberichterstattung andererseits unterschiedlich weit (Senatsurteil vom
26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200).
b) Zur Beeinträchtigung des Schutzes der spezifisch elterlichen Hinwendung zum
Kind durch Bildberichterstattung einerseits und Wortberichterstattung anderer-
seits.
BGH, Urteil vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17 - OLG Hamburg
LG Hamburg
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, denRichter Wellner
die Richterin von Pentz, die Richterin Müller und den Richter Dr. Klein
für Recht erkannt:
I. Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des
7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-
burg vom 10. Januar 2017 teilweise aufgehoben und das
Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Mai 2015 teilweise
(Ziffer 1. b und 2.) wie folgt abgeändert:
Ziffer 1. b wird aufgehoben und die Unterlassungsklage inso-
weit abgewiesen. Ziffer 2. wird unter Abweisung der weiterge-
henden Zahlungsklage dahingehend abgeändert, dass die
Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 1.423,85 € nebstZin-
sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 745,40 € seit dem 19. September 2013 und aus 678,45 €
seit dem 17. Juni 2014 zu zahlen.
II. Die weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten werden zu-
rückgewiesen.
III. Von den Kosten erster und zweiter Instanz trägt der Kläger
1/3, die Beklagte 2/3. Von den Kosten des Revisionsrechts-
zugs trägt der Kläger 1/5, die Beklagte 4/5.
Von Rechts wegen

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