Urteil Nr. VI ZR 213/19 des VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 26-05-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:260520UVIZR213.19.0
Docket NumberVI ZR 213/19
Date26 Mayo 2020
CourtVI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2020:260520UVIZR213.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 213/19
Verkündet am:
26. Mai 2020
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 280 Abs. 2; § 823 Abs. 1 Aa
a) Der für die Auswertung eines Befundes verantwortliche Arzt hat all die Auffälligkei-
ten zur Kenntnis und zum Anlass für die gebotenen Maßnahmen zu nehmen, die
er aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs unter Berücksichtigung der in
seinem Fachbereich vorausgesetzten Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Be-
handlungssituation feststellen muss (Senatsurteil vom 21. Dezember 2010 - VI ZR
284/09, BGHZ 188, 29 Rn. 11 f.). Diese Pflicht besteht erst recht dann, wenn, wie
bei einem Mammographie-Screening, Zweck der Untersuchung die Früherken-
nung einer Krebserkrankung ist und es sich um eine im Rahmen der Anamnese
nachgefragte und angegebene Auffälligkeit (hier: Mamillenretraktion) handelt, die
auf eben eine solche Krebserkrankung hindeuten kann.
b) Zum Grundsatz der horizontalen Arbeitsteilung.
c) Zur Abgrenzung eines Befunderhebungsfehlers von einem Fehler der therapeuti-
schen Aufklärung ist danach zu differenzieren, ob der Schwerpunkt der Vorwerf-
barkeit ärztlichen Fehlverhaltens in der unterbliebenen Befunderhebung als sol-
cher oder in dem Unterlassen von Warnhinweisen zum Zwecke der Sicherstellung
des Behandlungserfolgs liegt. Wird etwa der Patient zutreffend über das Vorliegen
- 2 -
eines kontrollbedürftigen Befundes und die medizinisch gebotenen Maßnahmen
einer weiteren Kontrolle informiert und unterbleibt (lediglich) der Hinweis auf die
Dringlichkeit der gebotenen Maßnahmen, so liegt der Schwerpunkt der Vorwerf-
barkeit regelmäßig in dem Unterlassen von Warnhinweisen (Senatsurteil vom
11. April 2017 - VI ZR 576/15, NJW 2018, 621 Rn. 15). Fehlt es dagegen schon an
dem Hinweis, dass ein kontrollbedürftiger Befund vorliegt und dass Maßnahmen
zur weiteren Abklärung medizinisch geboten sind, liegt der Schwerpunkt der Vor-
werfbarkeit regelmäßig in der unterbliebenen Befunderhebung.
BGH, Urteil vom 26. Mai 2020 - VI ZR 213/19 - OLG Stuttgart
LG Heilbronn

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