Urteil Nr. VI ZR 1118/20 des VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 29-07-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:290721UVIZR1118.20.0
Date29 Julio 2021
Docket NumberVI ZR 1118/20
CourtVI. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2021:290721UVIZR1118.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 1118/20 Verkündet am:
29. Juli 2021
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2, § 204 Abs. 1 Nr. 1a, § 242 (Cb); ZPO § 608 Abs. 1
und 3
a) Die Annahme grober Fahrlässigkeit (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) setzt im Zusam-
menhang mit dem sogenannten Dieselskandal zumindest in einem ersten
Schritt die Feststellung voraus, dass der geschädigte Fahrzeugerwerber von
dem sogenannten Dieselskandal Kenntnis erlangt hat.
b) Die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB setzt lediglich
voraus, dass die Musterfeststellungsklage selbst innerhalb der Verjährungs-
frist erhoben wird. Dagegen kann die Anspruchsanmeldung zum Klageregister
- im zeitlichen Rahmen des § 608 Abs. 1 ZPO - auch später erfolgen.
c) Die Berufung auf den Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB
verstößt nicht allein deshalb gegen Treu und Glauben, weil der Gläubiger sei-
nen Anspruch ausschließlich zum Zweck der Verjährungshemmung zum Kla-
geregister der Musterfeststellungsklage angemeldet hat.
BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20 - OLG Naumburg
LG Dessau-Roßlau
- 2 -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Juli 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen
Dr. Oehler und Müller sowie die Richter Dr. Klein und Böhm
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. Juni 2020 aufgehoben. Die
Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger erwarb im September 2013 in einem Autohaus einen gebrauch-
ten VW Tiguan zu einem Kaufpreis von 22.490 €. Das von der Beklagten herge-
stellte Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe EA189 (EU 5) ausge-
stattet.
Am 22. September 2015 erklärte die Beklagte in einer Ad-hoc-Mitteilung
nach § 15 WpHG a.F., dass bei weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen mit Moto-
ren vom Typ EA189 auffällige Abweichungen zwischen den auf dem Prüfstand
gemessenen Emissionswerten und denen im realen Fahrzeugbetrieb festgestellt
worden seien. Anfang Oktober 2015 richtete die Beklagte eine Internetplattform
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