Urteil Nr. VI ZR 136/20 des VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 05-10-2021
Court | VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs |
ECLI | ECLI:DE:BGH:2021:051021UVIZR136.20.0 |
Date | 05 n 2021 |
Docket Number | VI ZR 136/20 |
ECLI:DE:BGH:2021:051021UVIZR136.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 136/20 Verkündet am:
5. Oktober 2021
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 256 Abs. 1
a) Zum Feststellungsinteresse bei einer Klage auf Feststellung der Schadensersatz-
pflicht in einem sogenannten Dieselfall.
b) Auf mögliche künftige Belastungen mit Aufwendungen, die nur im Rahmen des gro-
ßen Schadensersatzes ersatzfähig wären, kann der Kläger sein Feststellungsinte-
resse nicht stützen, wenn er sich nicht für die Geltendmachung des großen Scha-
densersatzes entschieden hat, obwohl ihm diese Entscheidung möglich und zumut-
bar ist.
BGH, Urteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
- 2 -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juli 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch,
die Richterin Müller, die Richter Dr. Allgayer und Böhm
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Januar 2020 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten
entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Klage
abgewiesen.
Die Sache wird im Übrigen, also hinsichtlich der Hilfsanträge, zur
neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verwendung einer unzulässigen
Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung eines Kraftfahrzeugs in Anspruch.
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