Urteil Nr. VI ZR 100/20 des VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 16-11-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:161121UVIZR100.20.0
Date16 Noviembre 2021
Docket NumberVI ZR 100/20
CourtVI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2021:161121UVIZR100.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 100/20 Verkündet am:
16. November 2021
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 249 H
Gelingt es dem Geschädigten entgegen der Einschätzung des von ihm beauf-
tragten Sachverständigen zur Überzeugung des Tatrichters, die erforderliche Re-
paratur seines Fahrzeugs unter Berücksichtigung eines merkantilen Minderwerts
innerhalb der 130%-Grenze fachgerecht und in einem Umfang durchzuführen,
wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht
hat, und stellt der Geschädigte damit den Zustand seines Fahrzeugs wie vor dem
Unfall wieder her, um es nach der Reparatur weiter zu nutzen, kann er Ersatz
des entstandenen Reparaturaufwands verlangen.
BGH, Urteil vom 16. November 2021 - VI ZR 100/20 - LG Frankfurt (Oder)
AG Fürstenwalde/Spree

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