Urteil Nr. VI ZR 277/19 des VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 07-12-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:071221UVIZR277.19.0
Date07 Diciembre 2021
Docket NumberVI ZR 277/19
CourtVI. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2021:071221UVIZR277.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 277/19 Verkündet am:
7. Dezember 2021
Olovcic
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 630e Abs. 1 Satz 3, § 630h Abs. 2 Satz 2
Beruft sich der behandelnde Arzt im Falle einer fehlerhaften Eingriffsaufklärung
darauf, der Patient hätte auch im Falle einer zutreffenden Aufklärung in die be-
treffende Maßnahme eingewilligt ("hypothetische Einwilligung"), so trifft ihn die
Beweislast für diese Behauptung dann, wenn der Patient zur Überzeugung des
Tatrichters plausibel macht, dass er - wäre er ordnungsgemäß aufgeklärt worden
- vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte, wobei an die Sub-
stantiierung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Vom Patien-
ten nicht zu verlangen ist hingegen, dass er - darüber hinausgehend - plausibel
macht, er hätte sich im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung auch tatsäch-
lich gegen die durchgeführte Maßnahme entschieden (Festhaltung Senatsurteil
vom 15. März 2005 - VI ZR 313/03, NJW 2005, 1718, 1719, juris Rn. 18).
BGH, Urteil vom 7. Dezember 2021 - VI ZR 277/19 - OLG Hamm
LG Bielefeld

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