Urteil Nr. VI ZR 95/21 des VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 31-05-2022
ECLI | ECLI:DE:BGH:2022:310522UVIZR95.21.0 |
Date | 31 Mayo 2022 |
Docket Number | VI ZR 95/21 |
Court | VI. Zivilsenat |
ECLI:DE:BGH:2022:310522UVIZR95.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 95/21
Verkündet am:
31. Mai 2022
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 823 Ah; GG Art. 5
Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung (hier:
Pressebericht über Hauptverhandlung im Strafverfahren).
BGH, Urteil vom 31. Mai 2022 - VI ZR 95/21 - OLG Köln
LG Köln
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Februar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin
von Pentz, die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer sowie die Richterin Dr. Linder
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Februar 2021 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Klägers zu 1 zu
ihrem Nachteil entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das
Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln abgeändert und
die Klage des Klägers zu 1 vollständig abgewiesen.
Die Anschlussrevision des Klägers zu 1 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 2 sowie
die Beklagte jeweils zu 25 % sowie der Kläger zu 1 zu 50 %. Die
außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2 in erster Instanz trägt
die Beklagte zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklag-
ten in erster Instanz tragen der Kläger zu 1 zu 50 % und der Kläger
zu 2 zu 25 %.
Die Gerichtskosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 1
und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten
des Klägers zu 2 in der Berufungsinstanz trägt die Beklagte. Die
außergerichtlichen Kosten der Beklagten in der Berufungsinstanz
trägt der Kläger zu 1 zur Hälfte.
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