Urteil Nr. VI ZR 804/20 des VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 31-05-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:310522UVIZR804.20.0
Date31 Mayo 2022
Docket NumberVI ZR 804/20
CourtVI. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2022:310522UVIZR804.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 804/20 Verkündet am:
31. Mai 2022
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
a) Die Bestimmung des Streitgegenstands ist Sache des Klägers. Will er einen
weiteren Streitgegenstand in den Prozess einführen, muss er zweifelsfrei deut-
lich machen, dass er einen neuen prozessualen Anspruch verfolgt.
b) Leitet ein Fahrzeugkäufer sein Schadensersatzbegehren in einem sog. Die-
selfall zusätzlich aus einer vertraglichen Vereinbarung im Zusammenhang mit
dem Aufspielen des Software-Updates ab, handelt es sich gegenüber dem ur-
sprünglichen Fahrzeugerwerb um einen anderen Klagegrund und damit um
einen anderen Streitgegenstand.
BGH, Urteil vom 31. Mai 2022 - VI ZR 804/20 - LG Koblenz
AG Andernach

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT