Urteil Nr. VI ZR 22/21 des VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 08-11-2022
ECLI | ECLI:DE:BGH:2022:081122UVIZR22.21.0 |
Date | 08 Noviembre 2022 |
Docket Number | VI ZR 22/21 |
Court | VI. Zivilsenat |
ECLI:DE:BGH:2022:081122UVIZR22.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 22/21 Verkündet am:
8. November 2022
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 823 Ah, § 1004 Abs. 1 Satz 2; KUG § 22, § 23 Abs. 1 Nr. 1
Zur Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über einen Bundespolizisten, der bei
einem Einsatz anlässlich eines Neonazifestivals Aufnäher an seiner Uniform trug.
BGH, Urteil vom 8. November 2022 - VI ZR 22/21 - OLG Naumburg
LG Dessau-Roßlau
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juli 2022 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin
von Pentz, die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer sowie die Richterin Dr. Linder
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 17. Dezember 2020 wird auf
seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Bildberichterstat-
tung in Anspruch.
Der Kläger ist Beamter der Bundespolizei. Er unterstützte bei der Veran-
staltung "Rechts rockt nicht" am 22. Juni 2019 in Ostritz die Landespolizei Sach-
sen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Die Veranstaltung richtete sich gegen
ein gleichzeitig in Ostritz stattfindendes, als "Schild- und Schwertfestival" ("SS-
Festival") bezeichnetes Neonazifestival.
Die Beklagte veröffentlichte auf ihrer Internetseite www.bild.de unter dem
Datum 24. Juni 2019 einen Artikel mit folgendem Wortlaut:
"Nach Twitter-Foto
Aufregung um Polizisten-Abzeichen bei Neonazi-Treffen
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