Urteil Nr. VI ZR 73/21 des VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 06-12-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:061222UVIZR73.21.0
Date06 Diciembre 2022
Docket NumberVI ZR 73/21
CourtVI. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2022:061222UVIZR73.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 73/21 Verkündet am:
6. Dezember 2022
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 844 Abs. 3; StVG § 10
a) Die Bemessung der Höhe der Hinterbliebenenentschädigung ist grundsätz-
lich Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Er hat
die konkrete seelische Beeinträchtigung des betroffenen Hinterbliebenen zu
bewerten und hierbei die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles zu be-
rücksichtigen. Ähnlich wie beim Schmerzensgeld sind dabei sowohl der Aus-
gleichs- als auch der Genugtuungsgedanke in den Blick zu nehmen.
b) Maßgebend für die Höhe der Hinterbliebenenentschädigung sind im Wesent-
lichen die Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids und der Grad
des Verschuldens des Schädigers. Dabei lassen sich aus der Art des Nähe-
verhältnisses, der Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller und
der Qualität der tatsächlich gelebten Beziehung indizielle Rückschlüsse auf
die Intensität des seelischen Leids ableiten.
- 2 -
c) Der in dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD genannte
Betrag in Höhe von 10.000 € (BT-Drucks. 18/11397, S. 11) bietet eine Orien-
tierungshilfe für die Bemessung der Hinterbliebenenentschädigung, von der
im Einzelfall sowohl nach unten als auch nach oben abgewichen werden
kann. Er stellt keine Obergrenze dar.
d) Die Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld diente dem Zweck,
den Hinterbliebenen für immaterielle Beeinträchtigungen unterhalb der
Schwelle einer Gesundheitsverletzung einen Anspruch auf angemessene
Entschädigung in Geld einzuräumen. Der dem Hinterbliebenen im Einzelfall
zuerkannte Betrag muss deshalb im Regelfall hinter demjenigen zurückblei-
ben, der ihm zustände, wenn das von ihm erlittene seelische Leid die Qualität
einer Gesundheitsverletzung hätte.
BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 73/21 - OLG Schleswig
LG Flensburg

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