Urteil Nr. VI ZR 67/20 des VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 10-01-2023

ECLIECLI:DE:BGH:2023:100123UVIZR67.20.0
Date10 Enero 2023
Docket NumberVI ZR 67/20
CourtVI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2023:100123UVIZR67.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 67/20
Verkündet am:
10. Januar 2023
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 249 (Cb); ZPO § 256
Zum Umfang der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegen-
über dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Feststellungs-
interesse bei Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht; Erstattung vorgericht-
licher Rechtsanwaltskosten).
BGH, Urteil vom 10. Januar 2023 - VI ZR 67/20 - KG Berlin
LG Berlin
- 2 -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Dezember 2022 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter
Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller sowie den Richter Böhm
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 14. Januar 2020 unter Zurückweisung
der Revision im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,
als die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadenser-
satz festgestellt und die Beklagte verurteilt worden ist, die Klägerin
von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 1.121,90 € freizustellen.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des
Landgerichts Berlin vom 14. Januar 2019 wird, soweit sie sich ge-
gen die Abweisung des Antrags auf Feststellung der Verpflichtung
der Beklagten, ihr Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die
aus der Manipulation des Fahrzeugs VW Tiguan 2.0 TDI FIN
resultieren, richtet, mit der Maßgabe zu-
rückgewiesen, dass der Klageantrag unzulässig ist.
Die Sache wird im Übrigen im Umfang der Aufhebung, also hinsicht-
lich der Hilfsanträge sowie des Antrags auf Freistellung von vorge-
richtlichen Rechtsanwaltskosten, zur neuen Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisions- und Berufungsver-
fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

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