Urteil Nr. VII ZB 3/03 des VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 22-07-2004

Docket NumberVII ZB 3/03
Date22 July 2004
CourtVII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 3/03
vom
22. Juli 2004
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 486 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1
Wird nach Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens zwischen den Be-
teiligten der Rechtsstreit in der Hauptsache anhängig, geht die Zuständigkeit für
das Beweisverfahren erst dann auf das Gericht der Hauptsache über, wenn
dieses eine Beweisaufnahme für erforderlich hält und deshalb die Akten des
selbständigen Beweisverfahrens beizieht.
BGH, Beschluß vom 22. Juli 2004 - VII ZB 3/03 - OLG Naumburg
LG Magdeburg

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