Urteil Nr. VII ZB 39/19 des VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 26-08-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:260820BVIIZB39.19.0
Docket NumberVII ZB 39/19
Date26 Agosto 2020
CourtVII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2020:260820BVIIZB39.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 39/19
vom
26. August 2020
in dem Klauselerteilungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ZPO § 291, § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 727 Abs. 1 und 2, § 750 Abs. 1 und 2; RPflG § 11
Abs. 1
a) Für den Rechtsnachfolger eines Gläubigers ist bei Ablehnung eines Antrags auf
Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nach § 727 ZPO durch den zustän-
digen Rechtspfleger eines Amts- oder Landgerichts im ersten Rechtszug die so-
fortige Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 567 ff. ZPO der statthafte
Rechtsbehelf. Nichts Anderes gilt, wenn dem Antragsteller eine vollstreckbare
Ausfertigung im Sinne von § 727 ZPO erteilt wird, er aber geltend macht, diese
entspreche nicht dem Gesetz und beeinträchtige daher sein Recht auf fehler-
freie Erteilung einer Vollstreckungsklausel.
- 2 -
b) Ist dem Rechtsnachfolger eines Gläubigers eine Vollstreckungsklausel erteilt
worden, wonach die Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglau-
bigte Urkunden nachgewiesen ist, so ist der Rechtsnachfolger, der geltend
macht, die Rechtsnachfolge sei bei dem Gericht offenkundig, beschwert.
c) Hat sich der Rechtspfleger von der Rechtsnachfolge durch anlässlich des An-
trags vorgenommene Einsichtnahme in eine in der Generalakte des Amtsge-
richts abgelegte, vom Antragsteller dort zuvor eingereichte notariell beglaubigte
Abschrift einer Abtretungsvertragsurkunde überzeugt, war die Rechtsnachfolge
nicht bei dem Gericht offenkundig.
BGH, Beschluss vom 26. August 2020 - VII ZB 39/19 - LG Hagen
AG Hagen

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