Urteil Nr. VII ZR 236/23 des VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 16-04-2025

ECLIECLI:DE:BGH:2025:160425UVIIZR236.23.
Date16 April 2025
Docket NumberVII ZR 236/23
CourtVII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2025:160425UVIIZR236.23.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 236/23
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
JNEU: nein
BGB § 648a (in der Fassung vom 23. Oktober 2008)
1. Nach Kündigung des Vertrags wegen Nichtleistung einer Bauhandwerkersi-
cherung gemäß § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB a.F. durch den Unternehmer kann
dieser nach seiner Wahl etwaige Mängel der bis zur Kündigung erbrachten
Leistung beseitigen oder die Beseitigung der Mängel ablehnen. Einer erneuten
Fristsetzung zur Leistung der Bauhandwerkersicherung vor Ablehnung der
Mängelbeseitigung bedarf es nicht.
- 2 -
2. Der nach Kündigung gemäß § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB a.F. bestehende Ver-
gütungsanspruch für die bis zur Kündigung erbrachte Leistung ist für den Fall,
dass der Unternehmer (auch) die Mängelbeseitigung wegen Nichtleistung der
Bauhandwerkersicherung ablehnt, in Anlehnung an § 634 Nr. 3, § 638 BGB
um den auf den Mangel entfallenden Wertanteil der Vergütung zu kürzen. Die
Kürzung ist dabei ausgehend von der vereinbarten Vergütung anhand der Ver-
gütungsanteile zu schätzen, die auf die mangelhafte Leistung entfallen.
BGH, Urteil vom 16. April 2025 - VII ZR 236/23 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg

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  • Urteil Nr. IX ZR 70/24 des IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 17-07-2025
    • Deutschland
    • IX. Zivilsenat
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    ...Teilleistungen ohne Ab-nahme auch dem Vertragsregime nicht fremd (vgl. § 632a BGB, § 16 VOB/B; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. April 2025 - VII ZR 236/23, ZIP 2025, 1219 Rn. 26 f). (3) Dem steht die bisherige Rechtsprechung nicht entgegen. (a) Soweit der Bundesgerichtshof darauf abgestellt ha......
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  • Urteil Nr. IX ZR 70/24 des IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 17-07-2025
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