Urteil Nr. VII ZR 59/06 des VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 21-12-2006

Docket NumberVII ZR 59/06
Date21 Diciembre 2006
CourtVII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 59/06
vom
21. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner
und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Die Beschwerden des Beklagten zu 1) und des Streithelfers der
Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Februar 2006
werden zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin
müsse sich das Verschulden ihres Architekten zurechnen lassen, weil
dieser durch die unterlassene Heranziehung des Beklagten zu 1) zur
abschließenden Begutachtung der Gründungsverhältnisse einen
Planungsfehler begangen habe, veranlassen die Zulassung nicht, da
kein Zulassungsgrund zu einer entscheidungserheblichen Frage
gegeben ist. Die Zurechnung ist möglich, weil es sich um eine
fehlerhafte Organisation der Baustelle handelt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine
Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

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