Urteil Nr. VII ZR 251/17 des VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 19-07-2018

ECLIECLI:DE:BGH:2018:190718UVIIZR251.17.0
Date19 Julio 2018
Docket NumberVII ZR 251/17
CourtVII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2018:190718UVIIZR251.17.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 251/17 Verkündet am:
19. Juli 2018
Klein,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 631, § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2
Der Schutz der Rechtsgüter der Benutzer erfordert es, dass von dem Betreiber
einer Waschstraße nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln
der Technik verlangt wird. Sind Schädigungen zu besorgen, wenn die Kunden
bei der Nutzung der Anlage - zwar selten, aber vorhersehbar - nicht die not-
wendigen Verhaltensregeln einhalten, muss der Betreiber in geeigneter Weise
darauf hinwirken, dass kein Fehlverhalten vorkommt. Den Betreiber einer
Waschstraße trifft deshalb die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter
und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu in-
formieren.
BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 - VII ZR 251/17 - LG Wuppertal
AG Wuppertal

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