Urteil Nr. VII ZR 266/17 des VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 11-07-2019

ECLIECLI:DE:BGH:2019:110719UVIIZR266.17.0
Date11 Julio 2019
Docket NumberVII ZR 266/17
CourtVII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2019:110719UVIIZR266.17.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 266/17 Verkündet am:
11. Juli 2019
Mohr,
Justizfachangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 307 Abs. 3 Satz 1 Bf, § 650p Abs. 1
Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Art, Umfang und Güte der vertrag-
lichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestim-
men (Leistungsbeschreibungen und Preisvereinbarungen), sind von der Inhalts-
kontrolle ausgenommen. Die Freistellung von der Inhaltskontrolle gilt jedoch nur
für Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Haupt-
leistungspflichten, d.h. den Bereich von Regelungen, ohne deren Vorliegen man-
gels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirk-
samer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann.
Zu den Leistungsbestimmungen, von denen die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit
der Leistungspflichten des Architekten abhängig ist und die damit den unmittelba-
ren Gegenstand der Hauptleistungspflichten bilden, gehören sämtliche Vereinba-
rungen der Vertragsparteien zur Beschaffenheit der von dem Architekten zu errei-
chenden Planungs- und Überwachungsziele.
- 2 -
UKlaG § 1, 3; BGB § 305 Abs. 1 Satz 1
Zur Frage, ob die in Vertragsmustern des Bundes für Verträge mit Architekten
vorgesehenen Regelungen
"Die Baukosten für die Baumaßnahme dürfen den Betrag von
_ _ _ _ € brutto/€ netto nicht überschreiten. Die genannten Kosten
umfassen die Kostengruppen 200 bis 600 nach DIN 276-1: 2008-12,
soweit diese Kostengruppen in der
ES-Bau/KVM-Bau/HU-Bau/AA-Bau erfasst sind."
als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren sind.
BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - VII ZR 266/17 - KG Berlin
LG Berlin

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