Urteil Nr. VII ZR 1/19 des VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 10-10-2019

ECLIECLI:DE:BGH:2019:101019UVIIZR1.19.0
Docket NumberVII ZR 1/19
Date10 Octubre 2019
CourtVII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2019:101019UVIIZR1.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 1/19 Verkündet am:
10. Oktober 2019
Mohr,
Justizfachangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 195, 199, 280, 281, 314 Abs. 1, § 634 Nr. 4, § 634a
Kündigt der Besteller einen als Dauerschuldverhältnis angelegten und als
Werkvertrag einzustufenden Reinigungsvertrag außerordentlich unter anderem
wegen Mängeln der vom Unternehmer erbrachten Reinigungsleistungen und
verlangt er sodann Ersatz des Schadens in Form der ihm aus der Beauftragung
von Drittunternehmen entstandenen Mehrkosten aufgrund der drittseitigen
Erbringung der ursprünglich vom Erstunternehmer übernommenen
Reinigungsleistungen während der restlichen Vertragslaufzeit, so ist die
Verjährungsregelung gemäß § 634a BGB bezüglich dieses
Schadensersatzanspruchs, auch soweit die Kündigung auf Mängel der erbrachten
Reinigungsleistungen gestützt wird, nicht anwendbar; insoweit gilt vielmehr die
Verjährungsregelung gemäß §§ 195, 199 BGB.
BGH, Urteil vom 10. Oktober 2019 - VII ZR 1/19 - KG Berlin
LG Berlin

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