Urteil Nr. VII ZR 10/17 des VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 22-10-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:221020UVIIZR10.17.0
Date22 Octubre 2020
Docket NumberVII ZR 10/17
CourtVII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2020:221020UVIIZR10.17.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 10/17 Verkündet am:
22. Oktober 2020
Boppel,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VOB/B § 2 Abs. 5, Abs. 9; ZPO §§ 92, 96
a) Die Kosten eines Privatgutachtens, die der Auftragnehmer zur Ermittlung der Ver-
gütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B aufwendet, sind vom Auftraggeber nicht nach dieser
Bestimmung als Teil der Mehrkosten zu erstatten.
b) Entsprechendes gilt für die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutach-
tens, das der Auftraggeber zur Ermittlung der Mehrvergütung in Anlehnung an die
Grundsätze des § 2 Abs. 5 VOB/B aufgrund einer verzögerten Vergabe eingeholt
hat.
BGH, Urteil vom 22. Oktober 2020 - VII ZR 10/17 - OLG Dresden
LG Leipzig
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. August 2020 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter
Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Graßnack und Sacher
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Dezember 2016 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte unter
Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung mit einer
behaupteten Forderung auf Schadensersatz in Höhe von
3.032,32 für die Kosten der Planung der Spundwandsicherung
zur Zahlung eines den Betrag von 130.390,69 € nebst Zinsen in
Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach
§ 247 BGB seit dem 18. September 2009 übersteigenden Betrags
an die Klägerin verurteilt worden ist.
Die Anschlussrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des
Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

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