Urteil Nr. VII ZR 293/19 des VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 22-10-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:221020UVIIZR293.19.0
Docket NumberVII ZR 293/19
Date22 Octubre 2020
CourtVII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2020:221020UVIIZR293.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 293/19 Verkündet am:
22. Oktober 2020
Boppel,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 426 Abs. 1 Satz 1; § 421
a) Steht dem als Untervertreter handelnden Handelsvertreter ein Provisionsanspruch
gegen den Hauptvertreter zu und wird dieser Provisionsanspruch außerdem durch
einen Vollstreckungsbescheid gegenüber dem Unternehmer wegen Versäumung
der Einspruchsfrist rechtskräftig tituliert, haften der Hauptvertreter und der Unter-
nehmer dem Untervertreter gegenüber als Gesamtschuldner.
b) Ist der Unternehmer gegenüber dem Hauptvertreter weder aus Vertrag noch aus
einem anderen Rechtsgrund zur Zahlung der vom Hauptvertreter geschuldeten
Provisionen an den Untervertreter verpflichtet, haftet im Verhältnis der
Gesamtschuldner untereinander der Hauptvertreter allein.

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