Urteil Nr. VII ZR 243/20 des VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 25-11-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:251121UVIIZR243.20.0
Date25 Noviembre 2021
Docket NumberVII ZR 243/20
CourtVII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2021:251121UVIIZR243.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 243/20 Verkündet am:
25. November 2021
Boppel,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. November 2021 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter
Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Sacher, Dr. Brenneisen und Dr. C. Fischer
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 30. November 2020
- Az. 21 U 972/19 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die beklagte Kraftfahrzeugherstellerin wegen der Ver-
wendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in An-
spruch.
Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 1. März 2014 von einem Auto-
händler ein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug Audi A3 1.6 TDI als
Gebrauchtwagen mit einem Kilometerstand von 112.650 zum Kaufpreis von
12.000 €. Das Fahrzeug war mit einem von der Volkswagen AG produzierten
Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. Dieser enthielt eine Motorsteue-
rungssoftware, die erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand den Neuen
Europäischen Fahrzyklus durchlief, und in diesem Fall eine höhere Abgasrück-
führungsrate und einen geringeren Stickoxidausstoß als im Normalbetrieb be-
wirkte. Die Abgasmessungen auf dem Prüfstand waren Grundlage der Erteilung
der Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
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