Urteil Nr. VII ZR 238/20 des VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 25-11-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:251121UVIIZR238.20.0
Date25 Noviembre 2021
Docket NumberVII ZR 238/20
CourtVII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2021:251121UVIIZR238.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 238/20 Verkündet am:
25. November 2021
Boppel,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. November 2021 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter
Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Sacher, Dr. Brenneisen und Dr. C. Fischer
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 30. November 2020
- Az. 21 U 3457/19 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die beklagte Kraftfahrzeugherstellerin wegen der Ver-
wendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in An-
spruch.
Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 11. April 2014 von einem Autohaus
ein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug Audi Q5 2.0 TDI als Gebraucht-
wagen mit einem Kilometerstand von 134.800 zum Kaufpreis von 20.500 €. Das
Fahrzeug war mit einem von der Volkswagen AG produzierten Dieselmotor des
Typs EA 189 ausgestattet. Dieser enthielt eine Motorsteuerungssoftware, die er-
kannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahr-
zyklus durchlief, und in diesem Fall eine höhere Abgasrückführungsrate und
einen geringeren Stickoxidausstoß als im Normalbetrieb bewirkte. Die Abgas-
messungen auf dem Prüfstand waren Grundlage der Erteilung der Typgenehmi-
gung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
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