Urteil Nr. VIII ZB 18/20 des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 05-08-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:050820BVIIIZB18.20.0
Docket NumberVIII ZB 18/20
Date05 Agosto 2020
CourtVIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2020:050820BVIIIZB18.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 18/20 vom
5. August 2020
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2
a) Die Vorschrift des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO verlangt, dass die Beru-
fungsbegründung ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lässt, in
welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil der ersten Instanz ange-
fochten werden soll. Das ist aber bereits dann der Fall, wenn die Berufungs-
begründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Be-
gehrens zulässt (Anschluss an Senat, Beschluss vom 20. August 2019 - VIII
ZB 29/19, NJW-RR 2019, 1293 Rn. 14 mwN). Diesen Anforderungen ist Ge-
nüge getan, wenn ein in erster Instanz vollständig unterlegener Kläger in sei-
ner Berufungsbegründung hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass er
die Abweisung der Klage zwar insgesamt für unzutreffend hält, das erstin-
stanzliche Urteil allerdings vorläufig und unter Erweiterungsvorbehalt nur in
reduzierter Höhe anfechten will.
b) Die Berufung ist nicht deshalb unzulässig, weil ein Kläger, der in erster In-
stanz mehrere Klageanträge gestellt hat und vollständig unterlegen ist, in der
Berufungsinstanz den Gesamtumfang der Klageforderung reduziert, ohne
den noch verlangten Betrag auf die erstinstanzlich gestellten Klageanträge
und die verschiedenen darin enthaltenen Positionen aufzuteilen. Insoweit
liegt ein die Zulässigkeit der Klage betreffender Mangel vor, der auch noch
nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, nämlich bis zum Schluss
der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz, behoben wer-
den kann (Anschluss an BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - III ZB 77/16,
NJW-RR 2017, 1341 Rn. 9 mwN).
c) Es genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, wenn die
Urteilsbegründung in einer gegen eine Klageabweisung gerichteten Beru-

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