Urteil Nr. VIII ZR 143/24 des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 25-02-2025
| ECLI | ECLI:DE:BGH:2025:250225BVIIIZR143.24. |
| Date | 25 February 2025 |
| Docket Number | VIII ZR 143/24 |
| Court | VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs |
ECLI:DE:BGH:2025:250225BVIIIZR143.24.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 143/24
vom
25. Februar 2025
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
JNEU: ja
EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Richtlinie 2011/83/EUArt. 6 Abs. 1 Buchst. h
Zur Frage, ob dem Verbraucher beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer von
der Musterwiderrufsbelehrung in Teilen abweichenden Widerrufsbelehrung zusätzlich
eine (hier auf der Internet-Seite des Unternehmers zugängliche) Telefonnummer des
Unternehmers mitgeteilt werden muss, wenn in der Widerrufsbelehrung als Kommuni-
kationsmittel beispielhaft dessen Postanschrift und E-Mail-Adresse genannt werden.
BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 - KG Berlin
LG Berlin II
- 2 -
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2025 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Kosziol sowie die Richterinnen
Dr. Liebert, Wiegand und Dr. Böhm
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Kammergerichts - 27. Zivilsenat -
vom 23. Juli 2024 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 66.170 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Am 18. Februar 2022 erwarb der Kläger als Verbraucher von der Beklag-
ten, die mit Kraftfahrzeugen handelt, ein Neufahrzeug T. im Wege des Fern-
absatzes. Die Beklagte, die auf ihrer Internet-Seite unter "Kontakt" und im Im-
pressum ihre Telefonnummer angegeben hat, verwendete nicht die Musterwider-
rufsbelehrung, sondern eine in Teilen davon abweichende Widerrufsbelehrung.
Dort werden die Postanschrift und die E-Mail-Adresse der Beklagten mitgeteilt,
nicht aber ihre Telefonnummer. Dazu heißt es, dass der Widerruf mittels einer
eindeutigen Erklärung "z.B." durch einen per Post versandten Brief oder per
E-Mail erklärt werden könne.
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