Urteil Nr. VIII ZR 152/23 des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 26-03-2025
| Court | VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs |
| ECLI | ECLI:DE:BGH:2025:260325UVIIIZR152.23. |
| Date | 26 March 2025 |
| Docket Number | VIII ZR 152/23 |
ECLI:DE:BGH:2025:260325UVIIIZR152.23.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 152/23
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
JNEU: nein
BGB § 138 Abs. 1 (Aa, Cb), § 141, § 166, § 242 (Cd); GmbHG § 37 Abs. 2 Satz 1
Zum kollusiven Zusammenwirken im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB zwischen dem Ver-
treter des Vermieters (hier: dem Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung) und dem Mieter bei Abschluss eines Wohnraummietvertrags zum Nachteil
des Vermieters sowie zur unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) durch den Mie-
ter bei von ihm erkanntem oder sich ihm aufdrängenden Missbrauch der Vertretungs-
macht (im Anschluss an BGH, Urteile vom 5. November 2003 - VIII ZR 218/01, NJW-
RR 2004, 247 unter II 1; vom 9. Mai 2014 - V ZR 305/12, NJW 2014, 2790 Rn. 17 f.;
vom 29. Oktober 2020 - IX ZR 212/19, NZI 2021, 197 Rn. 9).
BGH, Urteil vom 26. März 2025 - VIII ZR 152/23 - LG Berlin
AG Charlottenburg
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß
§ 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 17. Februar 2025 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, die Richter Kosziol und Dr. Schmidt, die
Richterin Wiegand sowie den Richter Dr. Reichelt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts
Berlin - Zivilkammer 64 - vom 28. Juni 2023 aufgehoben. Die Sache
wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos-
ten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte zu 1 und ihr Lebensgefährte, der Beklagte zu 2, bewohnen
mit ihren minderjährigen Kindern mindestens seit Dezember 2017 eine im Eigen-
tum der Klägerin - einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung - stehende Fünf-
zimmerwohnung in Berlin mit einer Wohnfläche von rund 177 m². Nach dem
schriftlichen Mietvertrag, der von der Beklagten zu 1 als (alleiniger) Mieterin und
für die Klägerin als Vermieterin von ihrem damaligen (alleinvertretungsberechtig-
ten) Geschäftsführer unterzeichnet wurde, sollte das Mietverhältnis zum 21. De-
zember 2017 beginnen. Die Nettokaltmiete sollte monatlich 600 € betragen, die
Bruttomiete monatlich 1.010 €. Die - von ihr im Folgenden erfüllte - Mietzahlungs-
pflicht der Mieterin sollte erst zum 1. September 2018 beginnen und die Mieterin
bis dahin - "als Gegenleistung" für die im Vertrag enthaltene Verpflichtung, die
Wohnung mit Ausnahme der vom Vermieter durchzuführenden Maßnahmen
fachgerecht renovieren zu lassen - eine Bruttomietbefreiung erhalten.
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