Urteil Nr. VIII ZR 5/25 des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 22-07-2025
| Court | VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs |
| ECLI | ECLI:DE:BGH:2025:220725BVIIIZR5.25. |
| Date | 22 July 2025 |
| Docket Number | VIII ZR 5/25 |
ECLI:DE:BGH:2025:220725BVIIIZR5.25.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 5/25
vom
22. Juli 2025
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
JNEU: ja
BGB § 312c, § 355 Abs. 2, § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3, § 357 Abs. 5
EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2
Richtlinie 2011/83/EU Art. 6 Abs. 1 Buchst. h
a) Ein Unternehmer, der beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags mit einem
Verbraucher eine von der Musterwiderrufsbelehrung in Teilen abweichende
Widerrufsbelehrung verwendet, muss dort nicht seine Telefaxnummer
mitteilen, wenn er in der Widerrufsbelehrung als Kommunikationsmittel
beispielhaft seine Postanschrift und die E-Mail-Adresse mitgeteilt hat, über die
der Verbraucher schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient kommunizieren
kann (Fortführung von BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR
143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 6 ff., 16 ff. [zur Telefonnummer des
Unternehmers]).
b) Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durch-
schnittsverbraucher würde von der rechtzeitigen Ausübung des Widerrufs
selbst im Falle einer Unrichtigkeit oder Nichterreichbarkeit der im Impressum
der Internetseite des Unternehmers angegebenen Telefaxnummer nicht
abgehalten, wenn in der Widerrufsbelehrung beispielhaft sowohl die
Postanschrift als auch die E-Mail-Adresse des Unternehmers mitgeteilt sind.
- 2 -
c) Dem Anlaufen der Widerrufsfrist steht es - jedenfalls im Anwendungsbereich
der Verbraucherrechterichtlinie - nicht entgegen, wenn die Widerrufs-
belehrung das Bestehen eines Widerrufsrechts (abstrakt) an die Ver-
brauchereigenschaft des Käufers und die ausschließliche Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln knüpft. Der Unternehmer ist nicht gehalten, den
Verbraucher konkret einzelfallbezogen über das Vorliegen der persönlichen
und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts bei ihm zu belehren
(Bestätigung von Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24,
aaO Rn. 29; im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR
123/10, NJW 2012, 1814 Rn. 27).
d) Es hindert das Anlaufen der Widerrufsfrist auch nicht, wenn der Unternehmer
in der Widerrufsbelehrung dem Verbraucher zwar mitgeteilt hat, er habe die
unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen, entgegen
Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 EGBGB jedoch keine - zumindest
schätzungsweise - Angaben zu den Kosten der Rücksendung gemacht hat
(Bestätigung von Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24,
aaO Rn. 28).
BGH, Beschluss vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25 - KG Berlin
LG Berlin II
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