Urteil Nr. VIII ZR 161/24 des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 06-08-2025
| Court | VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs |
| ECLI | ECLI:DE:BGH:2025:060825UVIIIZR161.24. |
| Date | 06 August 2025 |
| Docket Number | VIII ZR 161/24 |
ECLI:DE:BGH:2025:060825UVIIIZR161.24.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 161/24
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
JNEU: nein
BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2, 3; § 577a
a) Die Veräußerung vermieteten Wohnraums an eine Personenhandelsgesell-
schaft (hier: GmbH & Co. KG) löst nicht die in der Vorschrift des § 577a
Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BGB geregelte Kündigungssperrfrist für Eigenbedarfs-
und Verwertungskündigungen des Erwerbers aus.
b) Eine (erstmalige) Veräußerung vermieteten Wohnraums nach dessen Um-
wandlung in Wohnungseigentum lässt (ausnahmsweise) nicht die Kündi-
gungssperrfrist gemäß § 577a Abs. 1 BGB beginnen, wenn sie einem Erwerb
des noch nicht aufgeteilten Hausgrundstücks durch eine Personengesellschaft
oder Erwerbermehrheit im Sinne des § 577a Abs. 1a BGB nachfolgt (§ 577a
Abs. 2a BGB). Soweit die Vorschrift des § 577a Abs. 2a BGB für diesen Fall
den Zeitpunkt der Veräußerung an die Personengesellschaft oder Erwerber-
mehrheit auch im Verhältnis zum Erwerber des Wohnungseigentums für maß-
geblich erklärt, setzt sie nicht voraus, dass es sich bei dem Erwerber um einen
der Gesellschafter oder der Miteigentümer handelt.
BGH, Urteil vom 6. August 2025 - VIII ZR 161/24 - LG München I
AG München
- 2 -
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß
§ 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 9. Juli 2025 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Bünger, den Richter Dr. Schmidt, die Richterinnen Wiegand und
Dr. Matussek sowie den Richter Dr. Reichelt
für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts
München I - 14. Zivilkammer - vom 9. August 2024 wird zurückge-
wiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagten sind seit 2004 Mieter einer Wohnung in einem Mehr-
parteienhaus in München.
Ende 2011/Anfang 2012 erwarb die L. GmbH & Co. KG
(im Folgenden auch: Ersterwerberin) das Eigentum am gesamten Anwesen. Sie
teilte mittels notarieller Erklärung vom 20. Juni 2012 das Eigentum an dem Haus-
grundstück gemäß § 8 WEG in Wohnungseigentum auf; die Vollziehung im
Grundbuch erfolgte am 4. April 2013.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 23. Februar 2016 veräußerte die Erster-
werberin die den Beklagten vermietete Wohnung an die Kläger. Diese wurden
am 8. März 2017 im Wohnungsgrundbuch eingetragen.
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