Urteil Nr. VIII ZR 153/14 des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 20-05-2015

Date20 Mayo 2015
Docket NumberVIII ZR 153/14
CourtVIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 153/14 Verkündet am:
20. Mai 2015
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Mai 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin
Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Kosziol
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Chemnitz vom 4. April 2014 (Az. 6 S 227/13)
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist ein öffentlich-rechtlicher Verband, dem die Pflicht zur öf-
fentlichen Wasserversorgung in seinem Verbandsgebiet übertragen ist. Inner-
halb dieses Gebietes besteht ein Anschluss- und Benutzungszwang, wobei die
Versorgung der Anschlussnehmer auf privatrechtlicher Grundlage nach Maß-
gabe der AVBWasserV erfolgt. Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks
N. in H. , das mit einem aus 6 Wohneinheiten bestehenden
Mehrfamilienhaus bebaut ist und im Verbandsgebiet liegt.
Der Kläger stellt für dieses Grundstück Trinkwasser über eine am Haus-
anschluss gelegene zentrale Entnahmestelle bereit; von dort aus wird es inner-
halb des Hauses an die einzelnen Wohnungen verteilt. Für die Bereitstellung
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