Urteil Nr. VIII ZR 69/15 des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 03-02-2016

ECLIECLI:DE:BGH:2016:030216UVIIIZR69.15.0
Date03 February 2016
Docket NumberVIII ZR 69/15
CourtVIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2016:030216UVIIIZR69.15.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 69/15 Verkündet am:
3. Februar 2016
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 558a Abs. 2 Nr. 3
Im Falle der Beifügung eines Sachverständigengutachtens ist der Pflicht des Vermie-
ters zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens grundsätzlich Genüge getan,
wenn das Gutachten Angaben über Tatsachen enthält, aus denen die geforderte
Mieterhöhung hergeleitet wird, und zwar in einem Umfang, der es dem Mieter gestat-
tet, der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachzugehen und diese zumindest
ansatzweise selbst überprüfen zu können. Der Sachverständige muss somit eine
Aussage über die tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete treffen und die zu beurtei-
lende Wohnung in das örtliche Preisgefüge einordnen (Bestätigung der Senatsurteile
vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573 Rn. 12; vom 19. Mai 2010
- VIII ZR 122/09, NZM 2010, 576 Rn. 10). Etwaige kleinere Mängel des Gutachtens
führen nicht zur Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens aus formellen Grün-
den.
BGH, Urteil vom 3. Februar 2016 - VIII ZR 69/15 - LG Gießen
AG Friedberg (Hessen)

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