Urteil Nr. VIII ZR 195/13 des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 22-10-2014

Docket NumberVIII ZR 195/13
Date22 Octubre 2014
CourtVIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 195/13 Verkündet am:
22. Oktober 2014
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
LFGB § 24 (Fassung vom 24. Juli 2009);
BGB § 276 Abs. 1 Satz 1 A, § 280 Abs. 1, § 434 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 437 Nr. 3
a) § 24 LFGB ist eine Ausnahmeregelung, die auf der Grundlage von § 276 Abs. 1
Satz 1 BGB abweichend vom Verschuldenserfordernis als Regelform des Vertre-
tenmüssens eine strengere Haftung bestimmt.
b) Danach haftet der Verkäufer von Futtermitteln, sofern er keine Angaben über die
Beschaffenheit des Futters gemacht hat und dieses nicht der handelsüblichen Rein-
heit und Unverdorbenheit entspricht, dem Käufer gemäß § 280 Abs. 1 BGB, § 24
LFGB verschuldensunabhängig auf Schadensersatz.
c) Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter des § 24 LFGB erstreckt sich die verschul-
densunabhängige Haftung des Futtermittelverkäufers nicht auf Fälle, in denen ledig-
lich der Verdacht besteht, dass das gelieferte Futtermittel nicht der handelsüblichen
Reinheit und Unverdorbenheit entspricht.
d) Der auf konkreten Tatsachen beruhende, nicht auszuräumende Verdacht einer er-
heblichen Kontamination des gelieferten Futtermittels, welches zur Verfütterung an
der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt ist, ist als Sachmangel im Sin-
ne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB anzusehen. Insoweit kommt eine Verschul-
denshaftung des Verkäufers nach § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB in Betracht.
BGH, Urteil vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 195/13 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin
Dr. Hessel, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Rich-
ter Kosziol
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. Juni 2013 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, die Mischfuttermittel herstellt, belieferte den Beklagten, der
eine Legehennenanlage betreibt, am 23. und 26. November 2010 mit Futtermit-
tel. Bei einer zwischenzeitlich, am 24. November 2010, von der Klägerin durch-
geführten Eigenuntersuchung in ihrem Betrieb wurde festgestellt, dass die Dio-
xinkonzentration des dabei untersuchten Futtermittels den gesetzlichen Grenz-
wert überschritt. Ursache waren verunreinigte Fette, die die Klägerin von der
H. & J. GmbH bezogen hatte. Das Untersuchungsergebnis lag der
Klägerin am 22. Dezember 2010 vor. Das für die Legehennenanlage des Be-
klagten gelieferte Futtermittel war zu dieser Zeit bereits verfüttert.
Über den Jahreswechsel 2010/2011 sperrte der Landrat des Kreises
C. zwei Ställe des Beklagten. Die Klägerin erstattete dem Beklagten
den Schaden, der durch die Entsorgung der Eier entstand, nicht jedoch Um-
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