Urteil Nr. VIII ZR 351/19 des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 26-08-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:260820UVIIIZR351.19.0
Docket NumberVIII ZR 351/19
Date26 Agosto 2020
CourtVIII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2020:260820UVIIIZR351.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 351/19 Verkündet am:
26. August 2020
Vorusso,
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 323 Abs. 1, § 437 Nr. 2
Die vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung ist nicht bereits dann
gewahrt, wenn der Verkäufer innerhalb der Frist die Leistungshandlung erbracht hat;
vielmehr muss auch der Leistungserfolg eingetreten sein. Die Frist ist allerdings so
zu bemessen, dass der Verkäufer bei ordnungsgemäßem Vorgehen vor Fristablauf
voraussichtlich nicht nur die Leistungshandlung vornehmen, sondern auch den Leis-
tungserfolg herbeiführen kann.
BGB § 323 Abs. 1, § 437 Nr. 2, § 440
Hat der Käufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt, die erfolglos
abgelaufen ist, so ist er grundsätzlich nicht gehalten, dem Verkäufer eine zweite Ge-
legenheit zur Nachbesserung einzuräumen, bevor er den Rücktritt vom Kaufvertrag
erklärt. Ein zweimaliges Fehlschlagen der Nachbesserung ist nur dann Rücktrittvo-
raussetzung, wenn der Käufer sein Nachbesserungsverlangen nicht mit einer Frist-
setzung verbunden hat.
BGH, Urteil vom 26. August 2020 - VIII ZR 351/19 - OLG Frankfurt am Main
LG Hanau
- 2 -
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. August 2020 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende sowie die
Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesge-
richts Frankfurt am Main - 16. Zivilsenat - vom 14. November 2019
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger kaufte am 12. September 2017 von der Beklagten einen
Neuwagen H. zum Preis von 18.750 €, den er über die H. B.
GmbH finanzierte. Die von ihm unterzeichnete Fahrzeugbestellung nimmt auf
die rückseitig abgedruckten Neuwagen-Verkaufsbedingungen des
Z.
e.V. Bezug.
1
- 3 -
Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 rügte der Kläger Mängel an der Lackie-
rung des Fahrzeugs im Bereich der Motorhaube, der A-Säule und am Heckde-
ckel. Hierbei setzte er der Beklagten eine Frist zur Nachbesserung bis zum
30. Mai 2018. Mit Anwaltsschreiben vom 28. Mai 2018 bot die Beklagte dem
Kläger an, einen H. -Vertragshändler seiner Wahl zum Zwecke der Besichti-
gung des Fahrzeugs und der Nachbesserung aufzusuchen.
Hiervon machte der Kläger Gebrauch und überstellte das Fahrzeug am
3. Juli 2018 der H. C. GmbH zur Untersuchung. Im Anschluss
daran vereinbarte er einen Termin zur Durchführung der Nachbesserung, die
dann im Zeitraum vom 14. bis 21. August 2018 stattfand.
Einige Tage nach Abholung des Fahrzeugs beanstandete der Kläger, die
Mängel seien nicht vollständig beseitigt und die (teilweise) erfolgte Neulackie-
rung nicht fachgerecht ausgeführt worden. Er stellte das Fahrzeug erneut bei
dem genannten Unternehmen vor und vereinbarte einen Termin zur weiteren
Nachbesserung. Diesen Termin nahm er dann aber nicht wahr, sondern erklärte
mit Anwaltsschreiben vom 24. September 2018 den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Mit der vorliegenden Klage hat er unter Anrechnung gezogener Nutzun-
gen die Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 17.437,50 € nebst
Zinsen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs, weiter die Fest-
stellung des Annahmeverzugs und der Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihn
von möglichen weiteren Ansprüchen der H. B. GmbH freizustellen, so-
wie ferner die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen verlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Be-
rufung des Klägers ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit
der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Be-
gehren weiter.
2
3
4
5
6

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN
3 temas prácticos
  • Urteil Nr. VIII ZR 140/20 des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 26-01-2022
    • Deutschland
    • VIII. Zivilsenat
    • January 26, 2022
    ...Verkäufer erfolglos eine ange-messene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (vgl. hierzu grundlegend Senatsur-teil vom 26. August 2020 - VIII ZR 351/19, BGHZ 227, 15 Rn. 41 bis 47). Ausge-hend von den im Revisionsverfahren nicht angegriffenen, verfahrensfehlerfreien Feststellungen des Berufun......
  • Urteil Nr. VIII ZR 111/20 des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 29-09-2021
    • Deutschland
    • VIII. Zivilsenat
    • September 29, 2021
    ...Verkäufer erfolglos eine ange-messene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (vgl. hierzu grundlegend Senatsur-teil vom 26. August 2020 - VIII ZR 351/19, BGHZ 227, 15 Rn. 41 bis 47). Ausge-hend von den im Revisionsverfahren nicht angegriffenen, verfahrensfehlerfreien Feststellungen des Berufun......
  • Urteil Nr. VIII ZR 254/20 des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 21-07-2021
    • Deutschland
    • VIII. Zivilsenat
    • July 21, 2021
    ...(BT-Drucks. 14/6040, S. 89, 221; Senatsurteile vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 100/04, BGHZ 162, 219, 227; vom 26. August 2020 - VIII ZR 351/19, BGHZ 227, 15 Rn. 27 mwN). Ausgehend von dieser Interessenlage beider Kaufvertragsparteien be-schränkt sich die "Lieferung einer mangelfreien Sache"......
3 sentencias
  • Urteil Nr. VIII ZR 140/20 des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 26-01-2022
    • Deutschland
    • VIII. Zivilsenat
    • January 26, 2022
    ...Verkäufer erfolglos eine ange-messene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (vgl. hierzu grundlegend Senatsur-teil vom 26. August 2020 - VIII ZR 351/19, BGHZ 227, 15 Rn. 41 bis 47). Ausge-hend von den im Revisionsverfahren nicht angegriffenen, verfahrensfehlerfreien Feststellungen des Berufun......
  • Urteil Nr. VIII ZR 111/20 des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 29-09-2021
    • Deutschland
    • VIII. Zivilsenat
    • September 29, 2021
    ...Verkäufer erfolglos eine ange-messene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (vgl. hierzu grundlegend Senatsur-teil vom 26. August 2020 - VIII ZR 351/19, BGHZ 227, 15 Rn. 41 bis 47). Ausge-hend von den im Revisionsverfahren nicht angegriffenen, verfahrensfehlerfreien Feststellungen des Berufun......
  • Urteil Nr. VIII ZR 254/20 des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 21-07-2021
    • Deutschland
    • VIII. Zivilsenat
    • July 21, 2021
    ...(BT-Drucks. 14/6040, S. 89, 221; Senatsurteile vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 100/04, BGHZ 162, 219, 227; vom 26. August 2020 - VIII ZR 351/19, BGHZ 227, 15 Rn. 27 mwN). Ausgehend von dieser Interessenlage beider Kaufvertragsparteien be-schränkt sich die "Lieferung einer mangelfreien Sache"......

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT