Urteil Nr. VIII ZR 318/19 des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 14-10-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:141020UVIIIZR318.19.0
Date14 Octubre 2020
Docket NumberVIII ZR 318/19
CourtVIII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2020:141020UVIIIZR318.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 318/19 Verkündet am:
14. Oktober 2020
Reiter,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 323 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 346 Abs. 1, § 281, § 433
a) Die Rechtswirkungen eines Schadensersatzverlangens nach § 281 Abs. 4 und
5 BGB treten nur ein, wenn die Voraussetzungen des § 281 Abs. 1 bis 3 BGB
vorliegen.
b) An dem auch für ein Schadensersatzverlangen nach § 281 Abs. 4 und 5 BGB
erforderlichen fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung fehlt
es, wenn der Gläubiger während des Laufs der von ihm gesetzten Frist sei-
nerseits vom Vertrag zurücktritt und damit zeigt, dass er an seiner Leistungs-
aufforderung nicht mehr festhält und auch zur eigenen Mitwirkung nicht mehr
bereit ist.
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2020 - VIII ZR 318/19 - LG Köln
AG Köln
- 2 -
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß
§ 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 21. September 2020 durch den
Richter Dr. Bünger als Vorsitzenden, den Richter Kosziol, die Richterin
Dr. Liebert, den Richter Dr. Schmidt und die Richterin Wiegand
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 11. Zivilkammer
des Landgerichts Köln vom 27. September 2019 wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Rückzahlung der restlichen Anzahlung, die
die Klägerin auf Grund eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug geleistet hat.
Die Parteien schlossen am 4. Juli 2016 einen Kaufvertrag über einen ge-
brauchten Pkw mit Erstzulassung am 14. Juni 2016 zum Preis von
63.000 €. Ein Bevollmächtigter der Klägerin leistete eine Baranzahlung von
11.970 €. Die Parteien vereinbarten als Datum der Abholung und Restzahlung
den 6. Juli 2016. Auf Wunsch der Klägerin wurde dieser Termin auf Freitag, den
8. Juli 2016, verschoben. An diesem Tag bat der Bevollmächtigte der Klägerin
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