Urteil Nr. VIII ZR 230/19 des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 28-10-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:281020UVIIIZR230.19.0
Date28 Octubre 2020
Docket NumberVIII ZR 230/19
CourtVIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2020:281020UVIIIZR230.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 230/19 Verkündet am:
28. Oktober 2020
Vorusso,
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 387, 551, 556 Abs. 3, Abs. 4, § 779
a) Die Regelungen in § 556 Abs. 3, 4 BGB hindern die Mietvertragsparteien nicht, nach
Zugang einer Betriebskostenabrechnung an den Mieter eine Vereinbarung darüber zu
treffen, dass der Mieter den ausgewiesenen Saldo als verbindlich anerkennt. Weder
formelle Mängel der Abrechnung noch die mit einer solchen Vereinbarung etwa ver-
bundene Verkürzung der dem Mieter zustehenden Einwendungsfrist (§ 556 Abs. 3
Satz 5 BGB) stehen der Wirksamkeit einer derartigen Vereinbarung entgegen.
b) Der Vermieter ist berechtigt, sich nach Beendigung des Mietverhältnisses aus einer
gewährten Barkaution durch Aufrechnung mit streitigen aus dem Mietverhältnis stam-
menden Forderungen zu befriedigen (Bestätigung des Senatsurteils vom 24. Juli 2019
- VIII ZR 141/17, NJW 2019, 3371 Rn. 25 ff.).
BGH, Urteil vom 28. Oktober 2020 - VIII ZR 230/19 - LG Köln
AG Köln
- 2 -
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Oktober 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin
Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Dr. Schmidt sowie die Richterin
Wiegand
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 4. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen,
soweit sie sich gegen seine im Wege der Widerklage erfolgte Ver-
urteilung zur Zahlung eines Betrags von 65 € aus der Schlussrech-
nung vom 4. Juli 2017 richtet.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war Mieter einer (preisfreien) Einzimmerwohnung ("Studenten-
zimmer") der Beklagten in Köln. Bei den Beklagten handelt es sich um eine Er-
bengemeinschaft. Bezüglich der Nebenkosten sah § 3 des Mietvertrags eine
Pauschale für "Wassergeld" und "Zählermiete" vor; daneben war vereinbart, dass
der Stromverbrauch - auch für die gemeinschaftlich mit den Mietern anderer Zim-
mer genutzten Räume (Bad/Dusche/Flur/Küche) - von Zeit zu Zeit gesondert in
1

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