Urteil Nr. VIII ZR 36/20 des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 24-02-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:240221UVIIIZR36.20.0
Docket NumberVIII ZR 36/20
Date24 Febrero 2021
CourtVIII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2021:240221UVIIIZR36.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 36/20
Verkündet am:
24. Februar 2021
Reiter
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 506 Abs. 1 [in der Fassung vom 20. September 2013]; § 506 Abs. 2 [in der
Fassung vom 29. Juli 2009]; §§ 495, 355 [jeweils in der Fassung vom 20. September
2013]
a) Ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung erfüllt nicht die von § 506 Abs. 2 BGB
(in der oben genannten, auch heute noch geltenden Fassung) erforderlichen Vo-
raussetzungen an eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe bei Nutzungsverträ-
gen.
b) Die Vorschrift des § 506 Abs. 2 BGB trifft eine abschließende Regelung dazu, bei
welchen Fallgestaltungen sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des §
506 Abs. 1 BGB (hier in der Fassung vom 20. September 2013) im Bereich von
Nutzungsverträgen anzunehmen sind. Eine ergänzende Heranziehung des § 506
Abs. 1 BGB (hier in der Fassung vom 20. September 2013) auf von § 506 Abs. 2
BGB nicht erfasste Leasingverträge (insbesondere Leasingverträge mit Kilometer-
abrechnung) verbietet sich.
c) § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB (in der oben genannten, auch heute noch geltenden
Fassung) ist nicht analog auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung anzuwen-
den.
d) Ein Widerrufsrecht des Leasingnehmers nach §§ 495, 355 BGB besteht demnach
bei solchen Leasingverträgen nicht.
BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Februar 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin
Dr. Fetzer, die Richter Kosziol und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts
Stuttgart - 6. Zivilsenat - vom 29. Oktober 2019 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger schloss am 14. Januar 2015 als Verbraucher mit der Beklagten
einen Leasingvertrag über ein Neufahrzeug, dessen Kaufpreis sich auf
44.113,30 € brutto belief. Der Vertrag sieht eine Leasingsonderzahlung von
9.961,50 € brutto sowie 48 monatliche Raten von 200 € brutto vor. Nach Ablauf
der vierjährigen Vertragslaufzeit sollte der Kilometer-Endstand 60.000 Kilometer
nicht überschreiten. Zudem trifft der Vertrag Regelungen zur Abrechnung von
Mehr- oder Minderkilometern und zum Ausgleich eines etwaigen Minderwerts bei
Vertragsende. Eine Restwertgarantie des Klägers ist dagegen nicht vereinbart.
Der Vertragsurkunde waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklag-
ten, nach denen diese in einen vom Kläger geschlossenen Kaufvertrag eintritt,
und eine Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite beigefügt. Au-
ßerdem enthält die Vertragsurkunde eine Widerrufsinformation.
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- 3 -
Der Kläger leistete mehrere Jahre lang die vereinbarten Leasingraten. Mit
Schreiben vom 19. März 2018 erklärte er dann den Widerruf des Leasingvertrags
und kündigte an, die Raten nur noch unter Vorbehalt der Rückforderung zu ent-
richten. Nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit wurde der Vertrag am 15. April
2019 bedingungsgemäß abgewickelt, wobei das Fahrzeug bei Rückgabe noch
einen Wert von 24.139,90 € hatte und dem Kläger wegen Minderkilometern ein
Betrag von 649,30 € rückvergütet wurde.
Der Kläger, der bereits vor Ablauf der Vertragslaufzeit Klage erhoben
hatte, hat zuletzt Rückzahlung sämtlich erbrachter Leasingzahlungen in Höhe
von 19.561,50 € (nebst Zinsen) und Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten
in Höhe von 691,33 € (nebst Zinsen) verlangt. Das Landgericht hat die Klage mit
der Begründung abgewiesen, der Kläger habe sein Widerrufsrecht zu spät aus-
geübt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht
unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dem Kläger habe bereits kein Widerrufs-
recht zugestanden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt
der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, NJW-RR 2020, 299) hat zur Be-
gründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Inte-
resse - im Wesentlichen ausgeführt:
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