Urteil Nr. VIII ZR 264/19 des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 27-10-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:271021UVIIIZR264.19.0
Date27 Octubre 2021
Docket NumberVIII ZR 264/19
CourtVIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2021:271021UVIIIZR264.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 264/19 Verkündet am:
27. Oktober 2021
Vorusso,
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 136 Abs. 4, BGB § 315, § 556 Abs. 1, Abs. 3; HeizkostenVO § 2, § 5 Abs. 1
Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 9a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Für die Vergleichbarkeit von Räumen im Sinne der Vorschrift des § 9a Abs. 1 Satz 1
Alt. 2 HeizkostenVO kommt es nicht zwingend darauf an, dass sich diese in demselben
Gebäude wie diejenigen befinden, für die eine Schätzung des Wärmeverbrauchs zu
erfolgen hat.
BGH, Urteil vom 27. Oktober 2021 - VIII ZR 264/19 - LG Mainz
AG Mainz
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Oktober 2021 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, den Richter
Dr. Schmidt, die Richterinnen Wiegand und Dr. Matussek sowie den Richter
Dr. Reichelt
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Mainz vom 27. August 2019 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte war aufgrund eines mit dem Kläger am 15. August 2013 ge-
schlossenen und am 31. August 2018 beendeten Mietvertrags Mieterin einer
Dachgeschoss-Maisonette-Wohnung in Mainz.
Die Parteien vereinbarten die Leistung einer Vorauszahlung auf die Be-
triebskosten in Höhe von 180 € monatlich. Nach § 7 Nr. 3 e) des Mietvertrags
hatte die Beklagte die Heizkosten, über die zu 50 % nach dem Verhältnis der
erfassten Anteile am Gesamtverbrauch und zu 50 % nach der Wohnfläche abzu-
rechnen war, zu tragen. Der Kläger rechnete für die Jahre 2013 bis 2015 fristge-
recht jeweils getrennt nach Abrechnungsperioden über die Betriebskosten der
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