Urteil Nr. VIII ZR 102/21 des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 27-10-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:271021UVIIIZR102.21.0
Docket NumberVIII ZR 102/21
Date27 Octubre 2021
CourtVIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2021:271021UVIIIZR102.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 102/21 Verkündet am:
27. Oktober 2021
Mohr,
Justizfachangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 556 Abs. 3; § 259 Abs. 1
a) Ein Mieter kann im Rahmen der bei einer Betriebskostenabrechnung
geschuldeten Belegvorlage vom Vermieter dann nicht die Einsichtnahme in
Unterlagen verlangen, die das Vertragsverhältnis zwischen einem vom
Vermieter mit einer betriebskostenrelevanten Dienstleistung beauftragten
Dritten und dem von diesem weiter beauftragten Subunternehmer betreffen,
wenn der Vermieter mit dem Dritten eine Vergütung für dessen Tätigkeit
vereinbart hat oder diese nach § 612 BGB als vereinbart gilt und der Vermieter
die von dem Dritten in Rechnung gestellte Vergütung in der
Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt hat (Fortentwicklung von
Senatsurteil vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 322/12, NJW 2013, 3234 Rn. 9 f.).
- 2 -
Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter eine Schwestergesellschaft
beauftragt hat, unabhängig davon, ob deren Vergütung eine Gewinnmarge
enthält.
b) Dem Mieter steht ein Einsichtsrecht in den Vertrag, den der von dem Vermieter
beauftragte Dritte mit einem Subunternehmer geschlossen hat, sowie in die
Abrechnungen des Subunternehmers aber dann zu, wenn zwischen dem
Vermieter und dem von ihm beauftragten Dritten für die Erbringung der
Dienstleistung nicht eine Vergütung vereinbart worden ist, sondern nur eine
Erstattung der entstandenen Kosten.
BGH, Urteil vom 27. Oktober 2021 - VIII ZR 102/21 - LG Dresden
AG Dresden

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