Urteil Nr. VIII ZR 114/21 des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 27-10-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:271021UVIIIZR114.21.0
Date27 Octubre 2021
Docket NumberVIII ZR 114/21
CourtVIII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2021:271021UVIIIZR114.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 114/21 Verkündet am:
27. Oktober 2021
Mohr,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 556 Abs. 3, § 259 Abs. 1
Zum Einsichtsrecht eines Mieters bezüglich der Abrechnungsunterlagen zu einer
Betriebskostenabrechnung, wenn der Vermieter eine (Schwester-)Gesellschaft
mit einer Dienstleistung beauftragt und den von dieser in Rechnung gestellten
Betrag auf die Mieter umlegt (im Anschluss an Senatsurteil vom 27. Oktober 2021
- VIII ZR 102/21, zur Veröffentlichung bestimmt).
BGH, Urteil vom 27. Oktober 2021 - VIII ZR 114/21 - LG Dresden
AG Dresden
- 2 -
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Oktober 2021 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, die Richter
Dr. Schneider und Kosziol sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Wiegand
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Dresden vom 31. März 2021 insoweit
aufgehoben, als die Beklagte für den Abrechnungszeitraum vom
1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017 zur Gewährung von
Einsicht in die "Aufstellung konkreter Leistungen mit dazugehörigen
Einzelpreisen, die in den Rechnungen des Dienstleisters
beziehungsweise des angestellten Hauswarts bezüglich der
Position Hauswart abgerechnet wurden", verurteilt wurde.
Auf die Berufung der Kläger wird das insoweit klageabweisende
Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 29. Mai 2020 - unter weiterer
Zurückweisung des Rechtsmittels - zusätzlich dahin abgeändert,
dass die Beklagte über die bestehenbleibende Verurteilung durch
das Berufungsgericht hinaus verurteilt wird, den Klägern für den
Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017
Einsicht in die Rechnungen der von der V. Immobilienservice
GmbH mit der Durchführung der Hauswartleistungen beauftragten
Subunternehmer zu gewähren.
Die weitergehende Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

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