Urteil Nr. VIII ZR 305/20 des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 23-02-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:230222UVIIIZR305.20.0
Date23 Febrero 2022
Docket NumberVIII ZR 305/20
CourtVIII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2022:230222UVIIIZR305.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 305/20 Verkündet am:
23. Februar 2022
Reiter,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 577, 463 f.
Die in einem Kaufvertrag über eine mit einem Vorkaufsrecht des Mieters belastete Ei-
gentumswohnung zwischen dem Vorkaufsverpflichteten (Verkäufer) und dem Dritten
(Erstkäufer) getroffene Abrede, wonach der Vorkaufsberechtigte (Mieter) einen höhe-
ren Preis zu bezahlen hat als der Erstkäufer, stellt eine in Bezug auf den höheren Preis
unzulässige und deshalb insoweit unwirksame Vereinbarung zu Lasten Dritter dar. Das
gilt auch dann, wenn der Erstkäufer - wie in der hier zu beurteilenden Preisabrede
vorgesehen - den höheren Kaufpreis nur ausnahmsweise (unter bestimmten engen
Voraussetzungen) zu entrichten hat, während der Vorkaufsberechtigte diesen bei Aus-
übung des Vorkaufsrechts stets schuldet.
BGH, Urteil vom 23. Februar 2022 - VIII ZR 305/20 - KG Berlin
LG Berlin
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß
§ 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 18. Februar 2022 durch die
Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, den Richter Dr. Bünger, die Richterinnen
Wiegand und Dr. Matussek sowie den Richter Dr. Reichelt
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Kammergerichts
- 17. Zivilsenat - vom 2. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin war seit dem Jahr 2011 Mieterin einer 46,60 m² großen un-
sanierten Wohnung in einem Mehrparteienhaus in Berlin. Die Beklagte, die sei-
nerzeit die Eigentümerin des Hauses und Vermieterin war, teilte dieses im Jahr
2015 in Wohnungseigentumseinheiten auf. Mit notariellem Vertrag vom 6. De-
zember 2016 verkaufte sie die an die Klägerin vermietete Wohnung an U.
G. (im Folgenden: Erstkäuferin). Der Kaufvertrag enthält folgende Vereinba-
rung:
“Der Kaufpreis für den vorbezeichneten Grundbesitz beträgt
163.266,67 EUR (…). Die Parteien gehen davon aus, dass Bemes-
sungsgrundlage des Wohnungskaufpreises in Höhe von
1

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