Urteil Nr. VIII ZR 33/20 des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 11-01-2022
ECLI | ECLI:DE:BGH:2022:110122BVIIIZR33.20.0 |
Date | 11 Enero 2022 |
Docket Number | VIII ZR 33/20 |
Court | VIII. Zivilsenat |
ECLI:DE:BGH:2022:110122BVIIIZR33.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 33/20 vom
11. Januar 2022
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 440 Satz 1 Alt. 1, § 326 Abs. 5
Zur Überspannung der Substantiierungsanforderungen an die Darlegung von
Folgeschäden, die durch ein Software-Update zur Beseitigung einer unzulässi-
gen Abschalteinrichtung bei Dieselfahrzeugen hervorgerufen werden.
BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 - VIII ZR 33/20 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2022 durch die
Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, die Richter Dr. Bünger und Kosziol, die
Richterin Dr. Matussek sowie den Richter Dr. Reichelt
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil
des 2. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom
15. Januar 2020 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
wird auf bis zu 22.000 € festgesetzt.
Gründe:
Der Kläger erwarb im Jahr 2012 von der beklagten Fahrzeughändlerin ein
Gebrauchtfahrzeug Audi A 4 Avant 2.0 TDI zum Preis von 26.400 €. Das Fahr-
zeug ist mit einem von der Volkswagen AG (im Folgenden: Hersteller) hergestell-
ten Dieselmotor des Typs EA 189 (Abgasnorm Euro 5) ausgestattet. Dieser ver-
fügt über eine Software mit zwei unterschiedlichen Betriebsmodi. Auf dem Prüf-
stand (Modus 1) wird der Stickoxidausstoß infolge einer höheren Abgasrückfüh-
rungsrate gegenüber dem normalen Fahrbetrieb (Modus 0) reduziert. Im Herbst
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