Urteil Nr. VIII ZR 109/20 des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 30-03-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:300322UVIIIZR109.20.0
Date30 Marzo 2022
Docket NumberVIII ZR 109/20
CourtVIII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2022:300322UVIIIZR109.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 109/20 Verkündet am:
30. März 2022
Reiter,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 439 Abs. 2, § 475 Abs. 4
a) Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers setzt die Zurverfügungs-
tellung der Kaufsache am Erfüllungsort der Nacherfüllung voraus (im An-
schluss an Senatsurteile vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196
Rn. 13 ff.; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758 Rn. 21, 27;
vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, NJW 2020, 389 Rn. 37).
b) Erfordert die Nacherfüllung hiernach eine Verbringung der Kaufsache an einen
entfernt liegenden Nacherfüllungsort und fallen beim Käufer hierfür Transport-
kosten an, kann er im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs grundsätzlich
schon vorab einen (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten
verlangen (jetzt: § 475 Abs. 4 BGB; im Anschluss an Senatsurteile vom
13. April 2011 - VIII ZR 220/10, aaO Rn. 37; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 278/16,
aaO Rn. 29).
c) Ein solcher Anspruch auf Zahlung eines (abrechenbaren) Transportkostenvor-
schusses steht dem Verbraucher grundsätzlich nicht zu, wenn der Verkäufer
zu einer für den Verbraucher unentgeltlichen Abholung der Kaufsache und de-
ren Verbringung zum Erfüllungsort bereit ist.
BGH, Urteil vom 30. März 2022 - VIII ZR 109/20 - OLG Karlsruhe
LG Baden-Baden
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. März 2022 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, den Richter
Dr. Schmidt, die Richterinnen Wiegand und Dr. Matussek sowie den Richter
Dr. Reichelt
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts
Karlsruhe - 7. Zivilsenat - vom 8. April 2020 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin erwarb als Verbraucherin am 15. Juni 2017 vom Beklagten
den fünf Jahre alten Oldenburger Wallach "D. " zum Kaufpreis von
12.000 €.
Ab August 2017 rügte die Klägerin dem Beklagten gegenüber mehrmals
ein Zungenstrecken des Pferds und forderte ihn jeweils unter Fristsetzung zur
Mangelbeseitigung auf. Der Beklagte erklärte sich (mehrfach) zur Nachbesse-
rung bereit und bot an, das Pferd hierzu am Belegenheitsort abzuholen. Die Klä-
gerin lehnte eine Herausgabe des Pferds an den Beklagten ab. Stattdessen for-
derte sie von ihm die Zahlung eines Transportkostenvorschusses in Höhe von
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