Urteil Nr. VIII ZR 304/21 des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 27-04-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:270422UVIIIZR304.21.0
Docket NumberVIII ZR 304/21
Date27 Abril 2022
CourtVIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2022:270422UVIIIZR304.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 304/21 Verkündet am:
27. April 2022
Reiter,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 535 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 242 Ba
a) Enthält ein Mietvertrag mit mehreren Mietern, die eine Wohngemeinschaft
bilden, zu einem Austausch einzelner Mieter keine Regelung, ist im Wege
einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung der auf den Ver-
tragsabschluss gerichteten Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) zu ermit-
teln, ob nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien den Mietern ein
Anspruch gegen den Vermieter auf Zustimmung zu einem künftigen Mieter-
wechsel zustehen sollte.
b) Allein aus dem Vorliegen eines Mietvertrags mit mehreren Mietern, die eine
Wohngemeinschaft bilden, kann nicht auf einen derartigen übereinstimmen-
den Willen der Vertragsparteien geschlossen werden. Vielmehr bedarf es
hierfür konkreter Anhaltspunkte.
c) Nach den Umständen des Einzelfalls kann den Willenserklärungen der Par-
teien die Vereinbarung eines - unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit des
eintretenden Mieters stehenden - Anspruchs der Mieter auf Zustimmung
zum Austausch eines Mitmieters insbesondere dann zu entnehmen sein,
wenn die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend davon
ausgingen, dass sich häufig und in kurzen Zeitabständen ein Bedarf für eine
- 2 -
Änderung der Zusammensetzung der in der Wohnung lebenden Personen
ergeben kann, weil die Mieter voraussichtlich auf Grund ihrer persönlichen
Lebensumstände bereits bei Vertragsschluss absehbar nur für einen kurzen
Zeitraum an dem jeweiligen Ort leben werden und eine vertragliche Bindung
über diesen Zeitraum hinaus nicht eingehen wollen. Dies kann insbeson-
dere bei der Vermietung an Studenten, die eine Wohngemeinschaft bilden,
der Fall sein.
BGH, Urteil vom 27. April 2022 - VIII ZR 304/21 - LG Berlin
AG Berlin-Charlottenburg
- 3 -
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. April 2022 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, den Richter
Kosziol sowie die Richterinnen Dr. Liebert, Wiegand und Dr. Matussek
für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Berlin
- Zivilkammer 64 - vom 18. August 2021 in der Fassung des
Berichtigungsbeschlusses vom 8. September 2021 wird zurück-
gewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger begehren als Mieter einer Wohnung der Beklagten von dieser
die Zustimmung zu einem Austausch einzelner Mieter.
Mit Mietvertrag vom 19. August 2013 vermietete die Beklagte, vertreten
durch eine Hausverwaltungsgesellschaft, eine Wohnung mit sieben Zimmern an
insgesamt sechs männliche Personen der Jahrgänge 1979 bis 1988. Noch vor
Vertragsschluss war einer der in dem vorgedruckten Mietvertragsformular bereits
aufgeführten potentiellen Mieter handschriftlich durch eine andere Person ersetzt
worden, die zusammen mit den in der Vertragsurkunde aufgeführten weiteren
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