Urteil Nr. VIII ZR 19/21 des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 26-04-2022
| Court | VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs |
| ECLI | ECLI:DE:BGH:2022:260422BVIIIZR19.21.0 |
| Date | 26 April 2022 |
| Docket Number | VIII ZR 19/21 |
ECLI:DE:BGH:2022:260422BVIIIZR19.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 19/21
vom
26. April 2022
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2022 durch die
Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, den Richter Dr. Schmidt, die Richterinnen
Wiegand und Dr. Matussek sowie den Richter Dr. Reichelt
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil
des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
15. Dezember 2020 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfah-
ren wird auf bis 25.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin erwarb am 22. September 2015 bei der Beklagten ein Ge-
brauchtfahrzeug VW Tiguan Sport & Style 2.0 TDI zum Preis von 29.300 €. Das
Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 (Abgasnorm Euro 5) aus-
gestattet. Dieser wies eine besondere Vorrichtung zur Steuerung der Abgasrück-
führung auf, die erkannte, wenn das Fahrzeug auf einem Rollenprüfstand hin-
sichtlich der dabei entstehenden Schadstoffemissionen getestet wurde. In die-
sem Fall schaltete das System in einen "Modus 1", der eine höhere Abgasrück-
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