Urteil Nr. VIII ZR 336/21 des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 28-09-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:280922UVIIIZR336.21.0
Date28 Septiembre 2022
Docket NumberVIII ZR 336/21
CourtVIII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2022:280922UVIIIZR336.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
VIII ZR 336/21 Verkündet am:
28. September 2022
Reiter,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 559b
Zu den formellen Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung nach der Durch-
führung von Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 559b BGB (im Anschluss an
Senatsurteil vom 20. Juli 2022 - VIII ZR 361/21, WuM 2022, 542).
BGH, Versäumnisurteil vom 28. September 2022 - VIII ZR 336/21 - LG Bremen
AG Bremen
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. September 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Fetzer, den Richter
Kosziol sowie die Richterinnen Dr. Liebert, Wiegand und Dr. Matussek
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Bremen vom 6. Oktober 2021 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Mieterin einer preisfreien Wohnung der Beklagten in Bre-
men.
Im Anschluss an eine mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 angekündigte
Modernisierung der Wohnung der Klägerin und des Gebäudes, in dem sich die
Wohnung befindet, teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 28. Mai
2018 mit, dass sich die monatlich zu zahlende Grundmiete infolge der Moderni-
sierungsmaßnahmen zum 1. August 2018 von zuletzt 380,87 € um 124,35 € auf
505,22 erhöhe. Dem Schreiben war eine als "Kostenzusammenstellung und
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