Urteil Nr. VIII ZR 390/21 des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 26-10-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:261022UVIIIZR390.21.0
Date26 Octubre 2022
Docket NumberVIII ZR 390/21
CourtVIII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2022:261022UVIIIZR390.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 390/21
Verkündet am:
26. Oktober 2022
Reiter,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 574; § 574a Abs. 2
a) Zu den Voraussetzungen einer nicht zu rechtfertigenden Härte im Sinne des
§ 574 Abs. 1 Satz 1 BGB bei der ernsthaften Gefahr eines Suizids des Mieters
im Falle einer Verurteilung zur Räumung.
b) Sowohl bei der Feststellung des Vorliegens einer Härte im Sinne von § 574 Abs.
1 BGB als auch bei deren Gewichtung im Rahmen der Interessenabwägung zwi-
schen den berechtigten Belangen des Mieters und denen des Vermieters ist im
Einzelfall zu berücksichtigen, ob und inwieweit sich die mit einem Umzug einher-
gehenden Folgen durch die Unterstützung des Umfelds des Mieters beziehungs-
weise durch begleitende ärztliche und/oder therapeutische Behandlungen min-
dern lassen (Anschluss an und Fortführung von Senatsurteil vom 22. Mai 2019
- VIII ZR 180/18, BGHZ 222, 133 Rn. 45).
c) Die Ablehnung einer möglichen Therapie durch den suizidgefährdeten Mieter
führt nicht grundsätzlich dazu, dass das Vorliegen einer Härte abzulehnen oder
bei der Interessenabwägung den Interessen des Vermieters der Vorrang einzu-
räumen wäre. Vielmehr ist dieser Umstand im Rahmen der umfassenden Würdi-
gung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, bei der auch die
Gründe für die Ablehnung, etwa eine krankheitsbedingt fehlende Einsichtsfähig-
keit in eine Therapiebedürftigkeit, sowie die Erfolgsaussichten einer Therapie zu
bewerten sind.
d) Das Angebot einer Ersatzwohnung durch den Vermieter und dessen Ablehnung
durch den Mieter sowie die Gründe hierfür sind ebenfalls einzelfallbezogen so-
wohl bei der Beurteilung, ob eine Härte vorliegt, als auch bei der Interessenab-
wägung zu berücksichtigen.
e) Zur Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit nach § 574a Abs. 2
Satz 2 BGB bei unabsehbar fortbestehender Suizidgefahr.
BGH, Urteil vom 26. Oktober 2022 - VIII ZR 390/21 - LG Köln
AG Köln

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