Urteil Nr. VIII ZR 199/20 des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 21-12-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:211222UVIIIZR199.20.0
Date21 Diciembre 2022
Docket NumberVIII ZR 199/20
CourtVIII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2022:211222UVIIIZR199.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 199/20 Verkündet am:
21. Dezember 2022
Reiter,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EnWG aF § 41 Abs. 3; EnWG nF § 41 Abs. 5; StromGVV § 5 Abs. 2 Satz 2;
UKlaG § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1
a) (Auch) Bei Stromlieferverträgen außerhalb der Grundversorgung hat der Ener-
gieversorger für die Einhaltung der Transparenzanforderungen gemäß § 41
Abs. 3 Satz 1 EnWG aF in der Unterrichtung des Haushaltskunden über eine
beabsichtigte Preisänderung Anlass, Voraussetzungen und Umfang dieser
Preisänderung mitzuteilen und dabei die bisherigen und die neuen Preise für
die einzelnen Preisbestandteile gegenüberzustellen, die nach dem Vertrag Be-
standteil des vom Kunden zu zahlenden Strompreises sind (Fortführung des
Senatsurteils vom 6. Juni 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2019, 58 [für die
b) Unterlässt der Energieversorger diese Informationen, kann er gemäß § 2
Abs. 1 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
BGH, Urteil vom 21. Dezember 2022 - VIII ZR 199/20 - OLG Köln
LG Köln
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß
§ 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 9. Dezember 2022 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Kosziol, die
Richterin Dr. Matussek sowie den Richter Dr. Reichelt
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Köln vom 26. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1
Satz 1 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverein. Bei der Beklagten handelt
es sich um ein Energieversorgungsunternehmen, das unter der Marke "i.
" Strom und Gas unter anderem an Endverbraucher auf der Grund-
lage von Sonderkundenverträgen liefert.
Diesen Kunden gegenüber verwendet die Beklagte in ihren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unter anderem folgende Bestimmung zu "Preiszusam-
mensetzung, Preisgarantien, Preisanpassungen, Sonderkündigungsrecht"
(Nr. 8):
1
2

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