Urteil Nr. VIII ZR 200/20 des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 21-12-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:211222UVIIIZR200.20.0
Date21 Diciembre 2022
Docket NumberVIII ZR 200/20
CourtVIII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2022:211222UVIIIZR200.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 200/20 Verkündet am:
21. Dezember 2022
Reiter,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EnWG aF § 41 Abs. 3; EnWG nF § 41 Abs. 5; GasGVV § 5 Abs. 2 Satz 2;
UKlaG § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1
a) (Auch) Bei Gaslieferverträgen außerhalb der Grundversorgung hat der Energie-
versorger für die Einhaltung der Transparenzanforderungen gemäß § 41 Abs. 3
Satz 1 EnWG aF in der Unterrichtung des Haushaltskunden über eine beabsich-
tigte Preisänderung Anlass, Voraussetzungen und Umfang dieser Preisänderung
mitzuteilen. Dabei sind nicht lediglich der bisherige und der neue Gesamtpreis an-
zugeben. Vielmehr sind - unter Berücksichtigung der Wertungen der für die Grund-
versorgung geltenden Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2, § 2 Abs. 3 Satz 1
Nr. 7 GasGVV - derzeit die Energiesteuer nach § 2 EnergieStG, die Konzessions-
abgabe nach Maßgabe des § 4 Abs. 1, 2 KAV und die Kosten für den Erwerb von
Emissionszertifikaten nach dem BEHG gesondert auszuweisen und hinsichtlich
der vor und nach der Preiserhöhung jeweils geltenden Höhe gegenüberzustellen,
sofern diese Kostenbelastungen nach dem Vertrag Bestandteil des vom Kunden
zu zahlenden Gaspreises sind (Fortführung des Senatsurteils vom 6. Juni 2018
- VIII ZR 247/17, NJW 2019, 58 [für die StromGVV]).
b) Unterlässt der Energieversorger diese Informationen, kann er gemäß § 2 Abs. 1
UKlaG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
BGH, Urteil vom 21. Dezember 2022 - VIII ZR 200/20 - OLG Köln
LG Köln
- 2 -
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß
§ 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 9. Dezember 2022 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Kosziol, die
Richterin Dr. Matussek sowie den Richter Dr. Reichelt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des wei-
tergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 6. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Köln vom 26. Juni 2020 im Kostenpunkt und hin-
sichtlich der Tenorierung unter Ziffer 1c teilweise aufgehoben und
insoweit - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des
Klägers gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts
Köln vom 26. November 2019 - wie folgt neu gefasst:
"und/oder
c. ohne den Verbraucher gleichzeitig durch eine Gegenüberstellung
der Kostenbelastungen aus der Energiesteuer gemäß § 2 Energie-
StG, aus der Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Abs. 1, 2
KAV und aus dem Erwerb von Emissionszertifikaten nach dem
BEHG, soweit diese nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Beklagten im Gaspreis enthalten sind, vor und nach der Preis-
anpassung zu unterrichten",
wenn dies wie in der in dem Tenor des Berufungsurteils aufgeführ-
ten E-Mail vom 9. August 2017 geschieht.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

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