Urteil Nr. X ARZ 3/22 des X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 26-07-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:260722BXARZ3.22.0
Date26 Julio 2022
Docket NumberX ARZ 3/22
CourtX. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2022:260722BXARZ3.22.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ARZ 3/22
vom
26. Juli 2022
in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; § 281 Abs. 2 Satz 4; GVG § 119a Abs. 1 Nr. 1
a) Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen Spruchkörpern desselben
Gerichts ist der zuständige Spruchkörper in analoger Anwendung von § 36
Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen, wenn die Zuständigkeit zumindest eines an
einem Kompetenzkonflikt beteiligten Spruchkörpers auf einer gesetzlichen
Zuständigkeitsregelung (hier: § 119a Abs. 1 GVG) beruht und die Entschei-
dung des Konflikts von deren Reichweite und nicht von der Auslegung des
Geschäftsverteilungsplans abhängt.
b) Hat ein Spruchkörper in einer solchen Konstellation seine Zuständigkeit
durch einen den Parteien bekanntgegebenen Beschluss verneint und die Sa-
che dem nach seiner Auffassung zuständigen Spruchkörper zur Übernahme
vorgelegt, ist diese Entscheidung entsprechend § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO für
den anderen Spruchkörper bindend.
BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - X ARZ 3/22 - OLG Köln

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