Urteil Nr. X ZB 9/18 des X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 07-05-2019

ECLIECLI:DE:BGH:2019:070519BXZB9.18.0
Docket NumberX ZB 9/18
Date07 Mayo 2019
CourtX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2019:070519BXZB9.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 9/18
vom
7. Mai 2019
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Abstandsberechnungsverfahren
PatG § 39 Abs. 1
a) Der Anmelder kann die Anmeldung auch noch während der Anhängigkeit einer
Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde teilen (Aufgabe
von BGH, Beschluss vom 6. September 1979 - X ZB 10/78, GRUR 1980, 104
- Kupplungsgewinde).
b) Die Teilung der Anmeldung ist gegenüber dem Patentgericht zu erklären, bei dem
auch die Prüfung der Teilanmeldung anfällt, sobald der Anmelder Beschwerde ge-
gen die Zurückweisung der (Stamm-)Anmeldung eingelegt hat und das Beschwer-
deverfahren beim Patentgericht anhängig geworden ist. Erklärt der Anmelder die
Teilung der Anmeldung jedoch erst, nachdem das Patentgericht die Beschwerde
zurückgewiesen hat, ist die Erklärung gegenüber dem Patentamt abzugeben, an
das auch die Zuständigkeit für die sachliche Prüfung der Teilanmeldung zurück-
fällt.
BGH, Beschluss vom 7. Mai 2019 - X ZB 9/18 - Bundespatentgericht

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