Urteil Nr. X ZR 124/00 des X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 16-11-2004

Date16 Noviembre 2004
Docket NumberX ZR 124/00
CourtX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 124/00 Verkündet am:
16. November 2004
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
- 2 -
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 16. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter
Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4. Mai 2000 verkün-
dete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatent-
gerichts abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung für die
Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 553 105 (Streit-
patents), das auf einer Anmeldung vom 23. August 1991 beruht und für das die

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